OLG Frankfurt - Werbung mit "gekauften" Kundenbewertungen

Bereits seit einiger Zeit sieht das UWG strenge Regelungen für die Werbung mit Kundenrezensionen vor. So bestimmt § 5b Abs. 3 UWG, dass bei der Werbung mit Bewertungen, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, Informationen darüber, ob und wie der werbende Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben, wesentlich und somit in der Werbung anzugeben sind.

 

In Nr. 23b und 23c sieht die sog. Blacklist zum UWG, also die Liste per se verbotener Verhaltensweisen explizit das Verbot der Irreführung über die Echtheit von Verbraucherbewertungen und das Verbot des Werbens mit gefälschten Verbraucherbewertungen.

 

Der Gesetzgeber hat die Werbung mit Kundenrezensionen also erkennbar als einen für unlautere Verhaltensweisen anfälligen Bereich erkannt.

 

Ein zusätzlicher Problemkreis ergibt sich häufig bei der Frage sog. „gekaufter Bewertungen“, also der Werbung mit Bewertungen, für die Verbraucher ein Entgelt erhalten haben und die dementsprechend nicht so unabhängig erfolgen, wie der angesprochene Verbraucher es meinen muss, so dass der Verbraucher durch die Kundenrezensionen im Sinne der §§ 3, 5 UWG irregeführt wird. Insofern stellt sich dann häufig die Frage, was (schon) als ein Entgelt anzusehen ist.

 

Das OLG Frankfurt hat nunmehr mit Urteil vom 20.06.2025 (Az.: 6 U 128/23) einen Fall entschieden, bei dem die Beklagte in ihrem Onlineshop für die Abgabe von Kundenbewertungen mit einem Gewinnspiel geworben hatte, wonach der Kunde einen Online-Gutschein im Wert von EUR 200,- gewinnen konnte, wenn er eine Produktbewertung abgab. In den Teilnahmebedingungen heißt es unter Ziff. (1):

 

 „(1) Teilnahme und Teilnahmevoraussetzungen: Um teilzunehmen, gibt der Besucher an vorgesehener Stelle eine Produktbewertung ab. Jede veröffentlichte Bewertung nimmt automatisch am Gewinnspiel teil. Die Anzahl der Sterne, die der oder die Teilnehmer:in in seiner Produktbewertung abgegeben hat, beeinflusst nicht die Teilnahme an dem Gewinnspiel...".

 

Später warb die Beklagte dann an verschiedenen Stellen ihres Onlineshops in Form von Sternebewertungen mit solchen Kundenbewertungen, die sie zuvor mithilfe des Gewinnspiels generiert hatte. Unterhalb der Gesamt-Sternebewertung und eines grünen Buttons „Bewertung abgeben" fand sich allerdings ein Hinweis, dass alle veröffentlichten Bewertungen an einem Gewinnspiel teilgenommen hatten.

 

Das OLG Frankfurt sah die Werbung als irrführend an.

 

Es liege eine „bezahlte“ Bewertung vor, denn für die Abgabe einer Bewertung sei die Teilnahme an einem Gewinnspiel gewährt worden, bei dem ein Online-Gutschein in Höhe von 200,- € gewonnen werden konnte. Dies stellt trotz des eher geringen Betrages und der lediglich bestehenden Möglichkeit der „Gegenleistung“ letztlich einen geldwerten Vorteil dar, den der Bewerter von der Beklagten erhalten habe. Hieraus folge die Gefahr, dass die Abgabe der Bewertungen nicht frei und unbeeinflusst erfolgt.

 

Über diesen Umstand würde der angesprochene Verbraucher nicht hinreichend aufgeklärt.

 

Eine entsprechende Aufklärung finde sich erst dann, wenn der Verbraucher auf ein entsprechendes Fahrradmodell klicke. Dann lande er auf einer weiteren Seite. Die Entscheidung, das beworbene Modell zur näheren Befassung auszuwählen, erfolgt damit vor Aufklärung über die Umstände der Bewertungen.

 

Zudem nehme die Aufklärung mangels Störer schon nicht an der herausgehobenen Sterne-Bewertung „4,9/5.0“ teil.

 

Auch inhaltlich sei der Hinweis „Alle veröffentlichten Bewertungen haben an einem Gewinnspiel teilgenommen.“ nicht geeignet, den angesprochenen Verkehr über die tatsächlichen Umstände hinreichend aufzuklären. Die Formulierung lasse nämlich nicht erkennen, dass eine Bewertung abgegeben werden musste, um an dem Gewinnspiel teilzunehmen. Die Teilnahme an einem Gewinnspiel lasse nicht den zwingenden Schluss zu, dass die Bewertung gerade Bedingung für diese Teilnahme war und die Bewertung somit nicht frei und unabhängig erfolgt sei.

 

Zusammenfassend lässt sich aus dieser Entscheidung folgendes ziehen: Die Werbung mit Bewertungen, für die die bewertende Person auch nur irgendeinen wirtschaftlich relevanten Vorteil erhalten hat, wird in der Rechtsprechung weiterhin sehr kritisch gesehen. Hierbei sind die zur Vermeidung von Irreführungen gestellten Anforderungen an die Deutlichkeit und Klarheit aufklärender Hinweise sowohl was die graphische Gestaltung des Hinweises angeht, als auch im Hinblick auf deren inhaltliche Formulierung sehr hoch.

 

Die Entscheidung des OLG Frankfurt kann über den folgenden Linke abgerufen werden: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE240001431